Allgemeine Bedingungen

Joalpe International B.V. h.o.d.n. Joalpe International
Fahrenheitstraat 45-47
6716 BR Ede GL
Holland

Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer in Centraal Gelderland: 090983750000

Artikel 1:             Geltungsbereich, Definitionen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote sowie alle Kauf- und Verkaufsverträge von Joalpe International B.V. h.o.d.n. Joalpe International; mit Sitz in Ede GL, im Folgenden „der Benutzer“ genannt.
  2. Der Käufer wird im Folgenden als „die Gegenpartei“ bezeichnet.
  3. Unter „schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Bedingungen Folgendes verstanden: per Brief, per E-Mail, per Fax oder durch eine andere Art und Weise der Kommunikation, die im Hinblick auf den Stand der Technik und den im Geschäftsverkehr geltenden Standards damit gleich gestellt werden kann.
  4. Die eventuelle Nichtanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und einer übersetzten Version gilt der niederländische Text.
  6. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für sich aus dem Vertrag ergebende Nachbestellungen und Teilbestellungen.
  7. Wenn der Benutzer diese Allgemeinen Bedingungen der Gegenpartei schon mehrfach zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung. Der Benutzer muss dann die Allgemeinen Bedingungen nicht jedes Mal erneut zur Verfügung stellen, damit diese für Folgeverträge gelten.

Artikel 2:             Angebot, Offerten, Preise

  1. Jedes Angebot und jede Offerte des Benutzers gilt für die darin angegebene Frist. Ein Angebot oder eine Offerte ohne eine darin angegebene Frist ist freibleibend. Bei einem freibleibenden Angebot oder einer freibleibenden Offerte hat der Benutzer das Recht, dieses Angebot oder diese Offerte innerhalb von maximal 2 Werktagen nach dem Erhalt der Angebotsannahme zu widerrufen.
  2. Die in einem Angebot, einer Offerte oder einer Preisliste gemachten Preisangaben verstehen sich ohne die Mehrwertsteuer (BTW) und ohne eventuelle Kosten, darunter Transportkosten, Versandkosten, Verwaltungskosten, Handlingkosten und Erklärungen von eingeschalteten Drittparteien.
  3. Ein zusammengesetztes Angebot oder eine zusammengesetzte Offerte verpflichtet den Benutzer nicht zur Lieferung eines Teils der angebotenen Leistung zu einem entsprechenden anteiligen Preis.
  4. Wenn das Angebot oder die Offerte auf von durch die Gegenpartei erteilten Informationen beruht, und diese Informationen sich als unrichtig oder unvollständig erweisen oder sich nachträglich ändern, ist der Benutzer berechtigt, die aufgegebenen Preise und/oder Lieferfristen anzupassen.
  5. Das Angebot, die Offerte und die Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen oder Teilbestellungen.
  6. Die vorgelegten und/oder übergebenen Proben, Muster, Angaben über Farben, Maße, Gewichte und andere Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website des Benutzers sind so genau wie möglich gehalten, sie können aber immer nur als Anhaltswert dienen. Die Gegenpartei kann davon keine Rechte ableiten.
  7. Die übergebenen Proben und Muster bleiben Eigentum des Benutzers, und sie müssen dem Benutzer auf dessen erstes Verlangen und auf Kosten der Gegenpartei zurückgegeben werden.
  8. Wenn sich zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags für den Benutzer infolge von Änderungen bei Gesetzen oder Regelwerken, von behördlichen Maßnahmen, von Währungsschwankungen oder von Änderungen bei den Preisen für benötigte Materialien und/oder Rohstoffe (kosten-) preiserhöhende Umstände einstellen, hat der Benutzer das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen und der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

Artikel 3:             Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertrag kommt zustande, nachdem die Gegenpartei das Angebot des Benutzers angenommen hat, auch wenn diese Annahme in untergeordneten Punkten von diesem Angebot abweicht. Wenn die Annahme der Gegenpartei aber in wesentlichen Punkten abweicht, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Benutzer diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
  2. Der Benutzer ist erst an:
    1. eine Bestellung ohne vorheriges diesbezügliches Angebot;
    2. mündliche Vereinbarungen;
    3. Ergänzungen oder Änderungen an/zu den Allgemeinen Bedingungen oder am/zum Vertrag;

nach schriftlicher Bestätigung derselben an die Gegenpartei gebunden, oder wenn der Benutzer – ohne Einwände der Gegenpartei – mit der Ausführung der Bestellung oder der Vereinbarungen begonnen hat.

Artikel 4:             Einschaltung von Dritten

Wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies nach der Auffassung des Benutzers erfordert, darf er bestimmte Lieferungen durch Dritte vornehmen lassen.

Artikel 5:             Verpflichtungen der Gegenpartei

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Benutzer alle für die Ausführung des Vertrags benötigten Informationen rechtzeitig und in der vom Benutzer gewünschten Form zur Verfügung gestellt werden, und dass diese Informationen richtig und vollständig sind.
  2. Alle vom Benutzer gelieferten Waren dürfen von der Gegenpartei nur in der Originalverpackung des Benutzers oder in einer von dessen Zulieferern stammenden Verpackung weiterverkauft werden. Die Gegenpartei darf an der Originalverpackung keine Abänderungen vornehmen und sie muss eine Beschädigung verhindern.
  3. Wenn die Gegenpartei ihre vorgenannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Benutzer berechtigt, die Vertragserfüllung bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die Gegenpartei diesen Verpflichtungen doch noch nachgekommen ist. Die Kosten im Zusammenhang mit der entstandenen Verzögerung und die sonstigen Folgen, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.
  4. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und der Benutzer es unterlässt, die Erfüllung von der Gegenpartei zu verlangen, bleibt das Recht des Benutzers unberührt, die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch verlangen zu können.

Artikel 6:             Lieferung, Lieferfristen

  1. Vereinbarte Lieferfristen können in keinem Fall als „fataler Termin“ betrachtet werden. Wenn der Benutzer seine Lieferpflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, muss er von der Gegenpartei diesbezüglich schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei ihm dabei noch eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um diese Lieferpflichten doch noch zu erfüllen.
  2. Der Benutzer ist zur Lieferung in Teilen berechtigt, wobei jede Teillieferung separat fakturiert werden kann.
  3. Die Gefahr an der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Das ist der Zeitpunkt, an dem die zu liefernde Ware das Grundstück, das Lager oder das Geschäft des Benutzers verlässt, oder der Zeitpunkt, an dem der Benutzer der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass diese Ware von ihr abgeholt werden kann.
  4. Der Versand bzw. der Transport der Ware erfolgt auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise, aber auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Der Benutzer haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer – an der Ware selbst oder auch nicht – die im Zusammenhang mit dem Versand bzw. dem Transport entstanden sind.
  5. Wenn der Benutzer die Ware selbst bei der Gegenpartei anliefert, erfolgt der Gefahrenübergang an der Ware zu dem Zeitpunkt, an dem diese Ware am Ort der Gegenpartei eintrifft oder derselben tatsächlich zur Verfügung steht.
  6. Wenn es aufgrund von Umständen, deren Ursachen im Risikobereich der Gegenpartei liegen, nicht möglich ist, der Gegenpartei die bestellte Ware (auf die vereinbarte Weise) zu liefern, oder wenn die Ware nicht abgeholt wird, ist der Benutzer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei einzulagern. Die Gegenpartei muss dem Benutzer innerhalb einer vom Benutzer zu bestimmenden Frist nach Bekanntmachung der Einlagerung die Möglichkeit geben, die Ware doch noch zu liefern bzw. die Ware doch noch innerhalb dieser Frist selbst abholen.
  7. Wenn die Gegenpartei auch nach dem Verstreichen der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist die eigene Pflicht zur Abnahme der Ware nicht erfüllt hat, befindet sie sich unmittelbar in Verzug. Der Benutzer hat dann das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung mit einer schriftlichen Erklärung ganz oder teilweise zu kündigen, und die Ware an Dritte zu verkaufen, ohne dass dem Benutzer daraus eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, der Erstattung von Kosten und Zinsen entsteht. Das Vorstehende berührt nicht die Pflicht der Gegenpartei zur Vergütung von eventuellen (Lager-) Kosten, Schäden aus Verspätung, Gewinneinbußen oder anderen Schäden, oder dem Recht des Benutzers, doch noch eine Erfüllung zu verlangen.
  8. Eine vereinbarte Lieferfrist ist erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem der Benutzer alle für die Lieferung notwendigen Daten und Informationen sowie die gegebenenfalls vereinbarte (Voraus-) Zahlung von der Gegenpartei erhalten hat. Wenn hierdurch eine Verzögerung entsteht, wird die Lieferfrist entsprechend verlängert.

Artikel 7:             Verpackung

  1. Verpackung, die für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt ist, bleibt Eigentum des Benutzers. Diese Verpackung darf von der Gegenpartei nur für die Zwecke gebraucht werden, für die sie bestimmt ist.
  2. Der Benutzer bestimmt, ob die Verpackung von der Gegenpartei zurückgesendet werden muss, oder ob er diese Verpackung selbst abholt, und auf wessen Rechnung dies geschieht.
  3. Der Benutzer ist berechtigt, der Gegenpartei für diese Verpackung ein Pfandgeld in Rechnung zu stellen. Wenn die Verpackung von der Gegenpartei portofrei innerhalb der diesbezüglich vereinbarten Frist zurückgesendet wird, muss der Benutzer diese Verpackung zurücknehmen, und er muss der Gegenpartei das in Rechnung gestellte Pfandgeld zurückzahlen oder mit dem Pfandgeld verrechnen, das die Gegenpartei bei einer folgenden Lieferung bezahlen muss. Der Benutzer hat hierbei aber das Recht, 10% Handlingkosten auf den zurückzuzahlenden oder den zu verrechnenden Betrag in Abzug zu bringen.
  4. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen ist, haftet die Gegenpartei für diesen Schaden, und sie verliert den Anspruch auf Rückerstattung des Pfandgelds.
  5. Wenn der im vorstehenden Absatz beschriebene Schaden höher ausfällt als das in Rechnung gestellte Pfandgeld, ist der Benutzer berechtigt, die Verpackung nicht zurückzunehmen. Der Benutzer kann die Verpackung dann der Gegenpartei zum Kostenpreis in Rechnung stellen, abzüglich des von der Gegenpartei bezahlten Pfandgelds.
  6. Für den einmaligen Gebrauch bestimmte Verpackung muss der Benutzer nicht zurücknehmen, und er darf diese bei der Gegenpartei zurücklassen. Etwaige Kosten für die Entsorgung gehen dann zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 8:             Reklamationen und Rücksendungen

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach dem Erhalt zu kontrollieren, und etwaige sichtbare Mängel, Fehler, Schäden und/oder Abweichungen in der Menge auf dem Frachtbrief oder den Begleitpapieren zu vermerken. Wenn ein Frachtbrief oder die Begleitpapiere fehlen, muss die Gegenpartei die Mängel, Fehler usw. innerhalb von 2 Werktagen nach dem Erhalt der Ware dem Benutzer melden, gefolgt von einer schriftlichen Bestätigung dieser Meldung. Wenn eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, wird die Ware als ordnungsgemäß in gutem Zustand erhalten und vertragskonform angesehen.
  2. Andere Reklamationen müssen direkt nach ihrer Feststellung – spätestens aber innerhalb der vereinbarten Garantiedauer – dem Benutzer schriftlich gemeldet werden. Alle Folgen im Zusammenhang mit einer nicht sofort erfolgten Mitteilung gehen auf Gefahr der Gegenpartei. Wenn eine Garantiedauer nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt eine Frist von 1 Jahr ab Lieferung.
  3. Wenn dem Benutzer eine Reklamation nicht innerhalb der in den vorstehenden Absätzen bestimmten Fristen gemeldet wird, ist eine Berufung auf eine vereinbarte Garantie nicht möglich.
  4. Die bestellte Ware wird in den beim Benutzer vorhandenen (Großhandels-) Verpackungen und/oder Mindestmengen/Mindestgrößen geliefert. Branchenübliche, geringe Abweichungen von den angegebenen Maßen, Gewichten, Mengen, Farben usw. gelten nicht als Nichterfüllung des Benutzers. Hierbei ist eine Berufung auf die Garantie nicht möglich.
  5. Eine Reklamation führt nicht dazu, dass die Zahlungspflichten der Gegenpartei ausgesetzt sind.
  6. Die Gegenpartei muss dem Benutzer die Möglichkeit geben, die Reklamation zu prüfen, und sie muss dem Benutzer alle dafür benötigten Informationen erteilen. Wenn für die Untersuchung der Reklamation eine Rücksendung erforderlich ist, geschieht diese auf Kosten der Gegenpartei; es sei denn, die Reklamation erweist sich nachträglich als begründet. Das Transportrisiko liegt immer bei der Gegenpartei.
  7. In allen Fällen erfolgt die Rücksendung in einer vom Benutzer zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung bzw. in Verpackung.
  8. Bei Produkten, die aus natürlichen Materialien gefertigt sind, sind Reklamationen in Bezug auf Unvollkommenheiten in den Produkten oder Eigenschaften der Produkte nicht möglich, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften für die Art dieser Materialien inhärent sind.
  9. In Bezug auf Verfärbungen oder geringe (gegenseitige) Farbabweichungen sind Reklamationen nicht möglich.
  10. Reklamationen sind nicht möglich bei Waren, die nach dem Erhalt durch die Gegenpartei in ihrer Art und/oder ihrer Zusammensetzung geändert wurden, oder die ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurden.

Artikel 9:             Garantien

  1. Der Benutzer sorgt dafür, dass die vereinbarten Lieferungen ordnungsgemäß und gemäß den in der Branche geltenden Standards ausgeführt werden; er gewährt aber hinsichtlich dieser Lieferungen in keinem Fall eine weitergehende Garantie als die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Garantie.
  2. Während der Garantiedauer steht der Benutzer für die normale Gebrauchsqualität und die Tauglichkeit der gelieferten Ware ein.
  3. Wenn für die vom Benutzer gelieferte Ware eine Hersteller- oder Lieferantengarantie erteilt wurde, so gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Der Benutzer wird die Gegenpartei diesbezüglich unterrichten.
  4. Wenn der Zweck, zu dem die Gegenpartei die Ware bearbeiten, verarbeiten oder nutzen will, vom für diese Ware üblichen Zweck abweicht, garantiert der Benutzer nur dann, dass die Ware für diesen Zweck geeignet ist, wenn er dies der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat.
  5. Eine Berufung auf die Garantie ist nicht möglich, solange die Gegenpartei den vereinbarten Preis für die Ware noch nicht bezahlt hat.
  6. Bei einer berechtigten Reklamation wird der Benutzer – nach seiner Wahl – entweder für die kostenlose Reparatur oder den Austausch der Ware sorgen, oder für eine Erstattung des vereinbarten Preises oder einen Nachlass auf denselben. Wenn Nebenschäden vorhanden sind, gelten hierfür die in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen für die Haftung.

Artikel 10:           Haftung

  1. Außer den ausdrücklich vereinbarten oder durch den Benutzer abgegebenen Garantien übernimmt der Benutzer keine weitere Haftung.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz übernimmt der Benutzer nur die Haftung für direkte Schäden. Eine Haftung des Benutzers für Folgeschäden, wie z.B. betriebliche Schäden, Gewinneinbußen und/oder erlittene Verluste, Schäden durch Verzögerungen und/oder Personen- oder Körperschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Gegenpartei muss alle Maßnahmen ergreifen, die zur Vermeidung oder zur Begrenzung des Schadens notwendig sind.
  4. Wenn der Benutzer für den der Gegenpartei entstandenen Schaden haftet, ist die Pflicht des Benutzers zum Schadenersatz immer auf höchstens den Betrag beschränkt, der von seiner Versicherung im jeweiligen Fall ausgezahlt wird. Wenn die Versicherung nicht zahlt, oder wenn der Schaden nicht von einer vom Benutzer abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, ist die Pflicht des Benutzers zum Schadenersatz immer auf höchstens den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware beschränkt.
  5. Die Gegenpartei hat den ihr entstandenen Schaden spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde oder ihr hätte bekannt sein müssen, beim Benutzer geltend zu machen.
  6. Der Benutzer haftet nicht, und die Gegenpartei kann sich nicht auf eine entsprechende Garantie berufen, wenn der Schaden aus einem der folgenden Gründe entstanden ist:
  7. durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Gebrauch, der der Zweckbindung der gelieferten

Ware widerspricht, oder durch Gebrauch im Gegensatz zu den vom Benutzer erteilten Anweisungen, Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen, Beipackzettel usw.;

  1. durch unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) oder Wartung der Ware;
  2. durch Fehler oder Unvollständigkeiten in den von der Gegenpartei oder im Namen derselben dem Benutzer erteilten Informationen;
  3. durch Anweisungen oder Anleitungen von der Gegenpartei oder im Namen derselben;
  4. infolge der Auswahl der Gegenpartei, die von dem abweicht, was der Benutzer empfohlen hat und/oder dem, was üblich ist;
  5. durch die Wahl, die die Gegenpartei in Bezug auf die zu liefernde Ware getroffen hat;
  6. weil von der Gegenpartei oder im Namen derselben Reparaturen oder andere Arbeiten oder Bearbeitungen an der gelieferten Ware ausgeführt wurden, ohne dass hierfür eine ausdrückliche vorherige Genehmigung des Benutzers erteilt wurde.
  7. Die Gegenpartei ist bei Vorliegen eines der im vorstehenden Absatz aufgezählten Fälle für alle sich hieraus ergebenden Schäden voll haftbar, und sie stellt den Benutzer ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Vergütung dieses Schadens frei.
  8. Die in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder Leichtsinn des Benutzers oder seiner Leitenden Mitarbeiter in der Geschäftsführung zurückzuführen ist, oder wenn zwingendrechtliche gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Nur in diesen Fällen muss der Benutzer die Gegenpartei gegen eventuelle Ansprüche Dritter gegen die Gegenpartei freistellen.

Artikel 11:           Bezahlung

  1. Der Benutzer ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Bezahlung zu verlangen.
  2. Die Bezahlung muss innerhalb einer Fälligkeitsfrist von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum vorgenommen werden; es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn die Gegenpartei innerhalb dieser Zahlungsfrist keinen Widerspruch dagegen geltend gemacht hat.
  3. Wenn eine Rechnung nach dem Verstreichen der im vorstehenden Absatz bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt ist oder ein automatisches Inkasso nicht stattfinden konnte, ist die Gegenpartei dem Benutzer einen Verzugszins in Höhe von 2% pro Monat schuldig, der kumulativ auf die Hauptsumme zu berechnen ist. Teile eines Monats werden dabei als voller Monat berechnet.
  4. Wenn die Bezahlung nach Mahnung durch den Benutzer weiterhin ausbleibt, ist der Benutzer außerdem berechtigt, der Gegenpartei außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags, mindestens aber € 150,00, in Rechnung zu stellen.
  5. Bei Ausbleiben der vollständigen Bezahlung durch die Gegenpartei hat der Benutzer das Recht, den Vertrag ohne spezifische Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, oder seine Pflichten aus dem Vertrag auszusetzen, bis die Gegenpartei doch noch bezahlt oder hierfür eine taugliche Sicherheit gestellt hat. Das vorgenannte Recht zur Aussetzung hat der Benutzer auch, wenn er, bereits bevor die Gegenpartei mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, gute Gründe hat, an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln.
  6. Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen werden vom Benutzer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten verrechnet, und anschließend auf die fälligen Rechnungen angerechnet, die am längsten offen sind; es sei denn, die Gegenpartei hat bei der Bezahlung schriftlich vermerkt, dass diese Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
  7. Die Gegenpartei darf die Forderungen des Benutzers nicht mit eventuellen Gegenforderungen verrechnen, die sie gegen den Benutzer hat. Dies gilt auch, wenn die Gegenpartei die (vorläufige) Aussetzung ihrer Zahlungspflichten beantragt, oder wenn über sie der Konkurs verhängt wird.

Artikel 12:           Eigentumsvorbehalt

  1. Der Benutzer behält sich das Eigentumsrecht an allen im Rahmen des Vertrags gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Benutzer in vollem Umfang erfüllt hat.
  2. Die im vorstehenden Absatz bestimmten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, und Forderungen wegen einer zurechenbaren Nichterfüllung der Gegenpartei bei ihren Pflichten, darunter Forderungen auf die Bezahlung von Schadenersatz, von außergerichtlichen Inkassokosten, von Zinsen und von eventuellen Strafgeldern.
  3. Wenn die Lieferung identische, nicht individualisierbare Waren betrifft, wird hier jeweils für die Partei davon ausgegangen, dass die Waren mit den ältesten Rechnungen als Erste verkauft wurden. Der Eigentumsvorbehalt liegt deshalb immer auf der gesamten gelieferten Ware, die sich bei der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt noch im Lager, im Geschäft und/oder im Inventar der Gegenpartei befindet.
  4. Ware, auf der ein Eigentumsvorbehalt liegt, darf von der Gegenpartei im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden; vorausgesetzt, dass die Gegenpartei von ihren Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt auf die gelieferte Ware ausbedungen hat.
  5. Solange auf der gelieferten Ware ein Eigentumsvorbehalt liegt, ist die Gegenpartei nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder die Ware mit Hilfe von Pfandlisten in die (faktische) Verfügungsgewalt eines Geldgebers zu bringen.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Benutzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Dritte behaupten, Eigentumsrechte oder andere Rechte an der Ware zu haben, auf der ein Eigentumsvorbehalt liegt.
  7. Die Gegenpartei ist verpflichtet, solange ein Eigentumsvorbehalt auf der Ware liegt, diese sorgfältig und identifizierbar als Eigentum des Benutzers zu verwahren.
  8. Die Gegenpartei muss für eine so geartete Firmenversicherung bzw. Inventarversicherung sorgen, dass die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, jederzeit mitversichert ist; und sie muss dem Benutzer auf dessen erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice und die zugehörigen Zahlungsnachweise für die Prämien gewähren.
  9. Wenn die Gegenpartei den Bestimmungen in diesem Artikel zuwiderhandelt, oder wenn der Benutzer sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, steht dem Benutzer und seinen Angestellten das unwiderrufliche Recht zu, das Grundstück der Gegenpartei zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder an sich zu nehmen. Dies gilt unbeschadet des Anspruchs des Benutzers auf Schadenersatz sowie auf entgangene Gewinne und Zinsen und das Recht auf Kündigung des Vertrags ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung.

Artikel 13:           Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt usw.

  1. Der Benutzer ist jederzeit berechtigt, den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung an die Gegenpartei zu kündigen, wenn die Gegenpartei:
    1. für bankrott erklärt wird oder ein Antrag auf ein Konkursverfahren gestellt wurde;
    2. (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt;
    3. von einer Zwangspfändung betroffen ist;
    4. unter Treuhand oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
    5. anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile desselben verliert.
  2. Die Gegenpartei ist jederzeit verpflichtet, den Treuhänder bzw. den Zwangsverwalter über den (Inhalt des) Vertrag(s) und diese Allgemeinen Bedingungen zu unterrichten.

Artikel 14:           Höhere Gewalt

  1. In einem Fall von höherer Gewalt bei der Gegenpartei oder beim Benutzer ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei zu kündigen, oder die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei für eine angemessene Frist auszusetzen, ohne dass er sich dabei schadenersatzpflichtig macht.
  2. Unter höherer Gewalt beim Benutzer wird im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen verstanden: eine nicht zurechenbare Nichterfüllung des Benutzers, von ihm eingeschalteten Dritten oder von Zulieferern, oder sonstige schwerwiegende Gründe auf Seiten des Benutzers.
  3. Als Umstände, die einen Fall von höherer Gewalt beim Benutzer begründen, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, staatliche (Zwangs-) Maßnahmen, Streiks im Unternehmen des Benutzers und/oder der Gegenpartei, oder dass diese genannten Umstände usw. drohen, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wechselkursverhältnisse, betriebliche Störungen durch Brand, Einbruch, Sabotage, Ausfall von Strom, Internet- oder Telefonverbindungen, Naturereignisse, (Natur-) Katastrophen usw. sowie durch widrige Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen, Unfälle, import- und export-beeinträchtigende Maßnahmen usw. entstandene Transportschwierigkeiten und Lieferprobleme.
  4. Wenn der Fall von höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt ist, muss die Gegenpartei in jedem Fall ihren Pflichten gegenüber dem Benutzer bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.

Artikel 15:           Stornierung, Aussetzung

  1. Wenn die Gegenpartei den Vertrag vor oder während der Ausführung desselben stornieren will, ist sie dem Benutzer einen vom Benutzer näher zu bestimmenden Schadenersatz schuldig. Dieser Schadenersatz umfasst alle dem Benutzer entstandenen Kosten und den ihm durch die Stornierung entstandenen Schaden einschließlich der entgangenen Gewinne. Der Benutzer ist berechtigt, den Schadenersatz festzulegen, und – nach seiner Wahl und abhängig von den bereits erfolgten Lieferungen – 20% bis 100% des vereinbarten Preises der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  2. Die Gegenpartei ist gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung haftbar, und sie stellt den Benutzer von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen dieser Dritten frei.
  3. Der Benutzer ist berechtigt, alle von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Schadenersatz zu verrechnen.
  4. Bei Aussetzung der Ausführung des Vertrags auf Verlangen der Gegenpartei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sofort fällig, und der Benutzer darf diese der Gegenpartei in Rechnung stellen. Der Benutzer ist außerdem berechtigt, alle während des Zeitraums der Aussetzung entstehenden bzw. entstandenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  5. Wenn die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht wieder aufgenommen werden kann, ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei zu kündigen. Wenn die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzungsfrist wieder aufgenommen wird, muss die Gegenpartei dem Benutzer dessen eventuelle, sich aus dieser Wiederaufnahme ergebenden Kosten erstatten.

Artikel 16:           Anwendbares Recht / Gerichtstand

  1. Für den zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Etwaige Streitfälle sind vom zuständigen Gericht am Sitz des Benutzers zu entscheiden; wobei dem Benutzer aber jederzeit das Recht zusteht, einen Streitfall dem zuständigen Gericht am Sitz der Gegenpartei vorzulegen.
  4. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist der Benutzer berechtigt, den Streitfall beim zuständigen Gericht in dem Land bzw. Staat anhängig zu machen, wo die Gegenpartei ihren Sitz hat.

Datum: 27. Dezember 2013